Strobl & Schmidtke Elektrotechnik
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Strobl & Schmidtke Elektrotechnik GmbH  ·  Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB der Strobl & Schmidtke Elektrotechnik GmbH, Im Kies 19, 72555 Metzingen (nachfolgend „Auftragnehmer"), gelten für alle Aufträge und Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Verbrauchern (§ 13 BGB). Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB und bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend und können binnen 30 Tagen nach Ausstellungsdatum angenommen werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Ausführung zustande.

(2) Planungsunterlagen und Angebote sind vertraulich und dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3) Änderungen des Leistungsumfangs und Zusatzleistungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung und werden gesondert berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und gesondert abzurechnen.

§ 3 Preise und Vergütung

(1) Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen. Besondere steuerliche Regelungen (z. B. abweichende Steuersätze für bestimmte Leistungsarten) werden im jeweiligen Angebot gesondert ausgewiesen.

(2) Bei Pauschalpreisen ist der vereinbarte Leistungsumfang maßgebend. Mehrleistungen werden nach Aufwand vergütet; wir sprechen Sie vorab an, wenn absehbar ist, dass zusätzliche Kosten entstehen.

(3) Sollten sich nach Vertragsschluss die Kosten für Material oder Vorleistungen wesentlich verändern, informieren wir Sie rechtzeitig. Preisanpassungen erfolgen nur nach Abstimmung und sind auf den nachgewiesenen Mehraufwand begrenzt. Verbraucher erhalten in diesem Fall ein Rücktrittsrecht.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Andere Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(2) Je nach Auftragsumfang können im Angebot Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt vereinbart werden. Die jeweilige Staffelung ergibt sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten (Verbraucher, § 288 Abs. 1 BGB) bzw. 9 Prozentpunkten (Unternehmer, § 288 Abs. 2 BGB) über dem Basiszinssatz sowie gegenüber Unternehmern eine Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB.

(4) Bei Verzug über 14 Tage oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen zurückzuhalten. Einbehalte wegen Mängeln sind auf das Zweifache der Mangelbeseitigungskosten begrenzt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für freien Zugang zur Arbeitsstätte, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen, Kenntnis der Leitungsführung sowie ausreichende Strom- und Wasserversorgung.

(2) Mängel oder ungeeignete Zustände am Gebäude oder der vorhandenen Installation sind dem Auftragnehmer vorab schriftlich mitzuteilen. Stillstandszeiten und Mehrkosten durch unzureichende Mitwirkung trägt der Auftraggeber.

(3) Bei beigestelltem Material übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Qualität, Kompatibilität oder Normkonformität; Mehrkosten durch mangelhaftes Material trägt der Auftraggeber. Die Entsorgung von Altmaterial ist nur bei ausdrücklicher Beauftragung Teil der Leistung.

§ 6 Termine und Fristen

(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart sind. Fristen beginnen erst nach Vertragsschluss, Klärung aller technischen Fragen, eingegangenem Anzahlungen und vollständiger Mitwirkung des Auftraggebers zu laufen.

(2) Verzögerungen durch höhere Gewalt verlängern die Frist entsprechend; dauert die Behinderung länger als acht Wochen, können beide Parteien zurücktreten. Bei verbindlichen Terminen hat der Auftraggeber vor Rücktritt eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Für Verzögerungen durch Netzbetreiber oder sonstige Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 7 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer zur Abnahme auf; diese soll binnen 12 Werktagen förmlich stattfinden. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden; unwesentliche Mängel werden im Protokoll festgehalten.

(2) Lässt der Auftraggeber die Frist verstreichen, ohne die Abnahme unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels schriftlich zu verweigern, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt bei bestimmungsgemäßer Inbetriebnahme ohne förmliche Abnahme.

(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr über, wird die Schlusszahlung fällig und beginnt die Gewährleistungsfrist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Materialien und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug können noch nicht fest eingebaute Materialien zurückgefordert werden; Aus- und Rückbaukosten trägt der Auftraggeber.

(2) Soweit Materialien durch Einbau wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB.

§ 9 Gewährleistung

(1) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen: offensichtliche Mängel bei der Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Gegenüber Unternehmern gilt eine Untersuchungs- und Rügepflicht; verspätete Rüge führt zum Verlust der Ansprüche.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung berechtigt; mindestens zwei Versuche sind zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Minderung, Rücktritt (nicht bei unerheblichen Mängeln) oder Schadensersatz verlangen.

(3) Die Gewährleistungsfrist ab Abnahme beträgt:

  • Bauwerksleistungen (Elektroinstallation, PV-Anlagen, Wallboxen und dauerhaft eingebaute Anlagen): 5 Jahre – gilt für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
  • Sonstige Werkleistungen (VDE-Messungen, Wartung, Reparaturen ohne wesentlichen Materialeinbau): 2 Jahre gegenüber Verbrauchern / 1 Jahr gegenüber Unternehmern.

(4) Keine Gewährleistung besteht bei unsachgemäßer Nutzung, eigenmächtigen Veränderungen, normaler Abnutzung, mangelhafter Wartung oder vom Auftraggeber beigestelltem Material. Herstellergarantien sind Zusicherungen des Herstellers und begründen keine eigene Einstandspflicht des Auftragnehmers.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3) Für Schäden, die auf fehlerhaften Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er die Unrichtigkeit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen musste.

(4) Schäden an vorhandenen Anlagen, Geräten, Bauteilen oder Installationen, die im Zuge der Durchführung der Arbeiten entstehen, ohne dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, begründen keine Haftung. Dies gilt insbesondere, wenn beim Abschalten und Wiedereinschalten bestehender Anlagen oder Stromkreise Bauteile versagen, die aufgrund von Alter, Vorschäden oder Verschleiß bereits beeinträchtigt waren und deren Ausfall durch die Arbeiten lediglich offenbar wird. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Zustands seiner vorhandenen Anlagen und Installationen.

§ 11 Planungsangaben und Hinweise

(1) Angaben zu Erträgen, Einsparungen, Amortisationszeiten oder Wirtschaftlichkeit in Angeboten und Planungsunterlagen basieren auf allgemeinen Erfahrungswerten und den zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Rahmenbedingungen. Sie stellen keine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis dar.

(2) Soweit für eine Maßnahme behördliche Genehmigungen, Anmeldungen oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, obliegt deren Einholung – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – dem Auftraggeber. Verzögerungen, die hieraus oder durch Dritte entstehen, begründen keinen Verzug des Auftragnehmers.

§ 12 Kündigung und Stornierung

(1) Beide Parteien können aus wichtigem Grund fristlos kündigen (Zahlungseinstellung, wesentliche Vertragsverletzung nach Abmahnung, höhere Gewalt über acht Wochen). Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Bei freier Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB) hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich einer Pauschale von 10 % für ersparte Aufwendungen auf die nicht erbrachten Leistungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis höherer, dem Auftragnehmer der Nachweis geringerer ersparter Aufwendungen vorbehalten.

(3) Stornierungen und Terminverschiebungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bereits erbrachte Leistungen und bis dahin angefallene Kosten werden in Rechnung gestellt.

§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis; bei Mängelrügen ist der Einbehalt auf das Zweifache der Mangelbeseitigungskosten begrenzt.

§ 14 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden zur Vertragserfüllung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c DSGVO). Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Metzingen. Gegenüber Unternehmern ist Metzingen ausschließlicher Gerichtsstand.

(2) Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit (ec.europa.eu/consumers/odr); wir nehmen hieran nicht teil. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

Stand: März 2026
Strobl & Schmidtke Elektrotechnik GmbH  ·  Im Kies 19, 72555 Metzingen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 791747
Geschäftsführer: Julian Strobl, Timo Schmidtke

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